Hundewesen
Hundeobmann: Hans Oberhofer - Telefon: 08782 1461
Anmeldung zur Brauchbarkeitsprüfung unter Telefon: 08782 / 1461
Ordnung zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung
für Jagdhunde
vom 25. Juni 1997
I.Grundlagen und Voraussetzungen für die Brauchbarkeit von Jagdhunden
§ 1 Die Normen für die jagdliche Brauchbarkeit ergeben sich aus den Erfordernissen des praktischen Jagdbetriebes unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes und der Notwendigkeit, Qualen von bei Verkehrsunfällen zu Schaden gekommenem Wild zu vermeiden oder zu verkürzen.
Entsprechend diesem Tierschutzgedanken erfordern Art. 29 Abs.1 und Art. 39 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG), daß auf krankes Wild zeitgerecht und fachgemäß nachgesucht wird und daß bei bestimmten Jagdarten brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl verwendet werden. Im Einzelfall erfordert eine tierschutz- und weidgerechte Jagdausübung, daß der Jagdhund nicht nur brauchbar im Sinn dieser Brauchbarkeitsprüfungsordnung (BPO), sondern auch für den jeweiligen Einsatz geeignet ist. Das gilt insbesondere für zu erwartende schwierige Nach- und Verlorensuchen.
Die konstitutionelle und wesensmäßige Eignung (z. B. nicht vorhandene Wildscheue) muß die Zucht garantieren. Sie wird in der Brauchbarkeitsprüfung (BP) nicht geprüft, sondern vorausgesetzt.
§ 2 Die BPO ergeht gemäß Art. 39 Abs. 3 BayJG in Verbindung mit § 21 AVBayJG.
Die Bestimmungen dieser BPO sollen die einheitliche Durchführung der Brauchbarkeitsprüfungen im Bereich des Landesjagdverbandes Bayern sicherstellen. Sie dienen gleichzeitig der Unterrichtung aller an den Brauchbarkeitsprüfungen Beteiligten.
§ 3 a) Die Kreisgruppen/Jägervereinigungen des Landesjagdverbandes Bayern (LJV) prüfen nur Jagdhunde.Jagdhunde im Sinne dieser BPO sind: 1. Vorstehhunde,2. Schweißhunde,3. Stöberhunde, 4. Bracken,5. Bauhunde,6. Apportierhunde
b) Jagdhunde dürfen zur BP grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn sie im Zuchtbuch eines dem Jagdgebrauchshundverband (JGHV) angeschlossenen Zuchtverbandes oder -vereins eingetragen sind.
c) Im Ausland gezüchtete Jagdhunde dürfen zur BP zugelassen werden, wenn ihre Ahnentafeln von einer der Federation Cynologique International (FC.I.) angehörigen Organisation ausgestellt sind, und diese Organisation nachweislich von einem dem JGHV angeschlossenen Zuchtverein anerkannt wird.
d) Abweichend von Buchstabe b können auch Jagdhunde zur BP zugelassen werden, die von zur Zeit des Deckaktes zuchttauglichen Elterntieren verschiedener Jagdhunderassen abstammen. Ihre Identität muß nachgewiesen sein. Als Nachweis kann die Vorlage der Original-Ahnentafeln der Elterntiere angesehen werden, wenn gleichzeitig eine schriftliche Erklärung der Besitzer der Elterntiere über die Abstammung des Jagdhundes und eine Erklärung der Zuchtverbände der Elterntiere über deren Zuchttauglichkeit vorliegen.
§ 4 Die BP erstreckt sich auf die Leistungen in den unter § 13 und § 14 aufgeführten Fächern.
Für Hunde, die auf die Brauchbarkeit nur zur Nachsuche auf Schalenwild geführt werden, beschränkt sich die Prüfung auf die in § 13 und § 14 Buchstaben a und b genannten Fächer, wobei § 11 Buchstabe b zu beachten ist; eine Ergänzung dieser Prüfung um die übrigen in § 14 aufgeführten Fächer ist zulässig.
II. Anmeldung zur Prüfung
§ 5 Die zu prüfenden Hunde sind an die vom LJV beauftragte Kreisgruppe/ Jägervereinigung mit Formblatt 1 zu melden. Der Prüfungstermin wird von der Kreisgruppe/Jägervereinigung festgesetzt und bekanntgegeben. Auf dem Formblatt 1 ist anzugeben, ob sich die Prüfung des Hundes
a) auf die allgemeine Brauchbarkeit zur Nachsuche auf Niederwild und Schalenwild oder
b) auf die Brauchbarkeit nur zur Nachsuche auf Schalenwild erstrecken oder
c) zusätzlich nach § 16 dieser BPO erfolgen soll.
Gleichzeitig mit der Anmeldung ist ein Auslagenvorschuß zu entrichten, dessen Höhe der Veranstalter (Kreisgruppe/Jägervereinigung) nach der Zahl der teilnehmenden Hunde festsetzt. Außerdem ist auf der Anmeldung zu erklären, daß sich der Führer des Hundes dem Spruch.der Prüfergruppe unterwirft. Verspätet eingehende Meldungen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Die Prüfungstermine sind den Prüfungsteilnehmern und dem Beauftragten für das Jagdhundewesen im Regierungsbezirk mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
IIl. Vorbereitung der Prüfung
§ 6 Veranstalter
Die BPen werden von den vom LJV beauftragten BJV-Kreisgruppen/Jägervereinigungen durchgeführt.
Die Prüfungen werden regierungsbezirksweise von den zuständigen Beauftragten für das Jagdhundwesen betreut. In den Kreisgruppen/ Jägervereinigungen ist ein besonderer Sachbearbeiter für das Jagdhundewesen tätig. Er hat die Aufgabe, seinen 1 . Vorsitzenden in allen Fragen der BPen zu beraten, die einschlägigen Schreibarbeiten zu erledigen und die Prüfungen auszurichten.
§ 7 Prüfergruppe
Eine Prüfergruppe besteht aus drei Mitgliedern. Der Obmann muß den Verbandsrichterausweis des JGHV besitzen. Gleichgestellt sind anerkannte Richter anderer, dem JGHV angeschlossener Jagdgebrauchshundezuchtvereine. Ein weiterer Prüfer soll ebenfalls diesen Ausweis besitzen, er kann durch einen Jagdscheininhaber ersetzt werden, der praktische Erfahrung in der Jagdhundeführung hat. Auch der dritte Prüfer muß Jagdscheininhaber sein und praktische Erfahrung in der Jagdhundeführung haben. Der Ausbildungsleiter des Vorbereitungskurses kann Prüfungsleiter, sollte aber nicht der Richterobmann einer Prüfergruppe sein.
Es ist nicht zulässig, daß ein Prüfer den Hund eines Familienangehörigen (z. B. Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatten, Lebensgefährten), einen eigenen, einen von ihm abgerichteten oder von ihm gezüchteten Hund prüft. Gleiches gilt für die Nachkommen der ersten Generation seines eigenen Zuchtrüden.
Die Prüfer werden ehrenamtlich und widerruflich von den Kreisgruppen/Jägervereinigungen bestellt. Die Prüfer sind entsprechend § 24 dieser BPO zu versichern.
§ 8 Formblatt
Das Anmeldeformular zur BP (Formblatt 1) ist beim jeweiligen Sachbearbeiter für das Hundewesen in der BJV-Kreisgruppe/Jägervereinigung erhältlich.
§ 9 Prüfungsrevier
Für die Prüfung auf der Rotfährte und für die Hasen- oder Wildkaninchenschleppe ist ein geeignetes, genügend großes Waldrevier auszusuchen, das die Möglichkeit bietet, alle Arbeiten möglichst unter einheitlichen Bedingungen auszuführen. Bei aufeinander folgenden Prüfungstagen darf für Schleppen und Schweißarbeit nicht das gleiche Prüfungsgelände verwendet werden.
Für das Verlorenbringen von Federwild auf der Schleppe müssen ausreichend große, bewachsene Felder (z.B. Wiesen oder Stoppeläcker) zur Verfügung stehen.
Für die Wasserarbeit ist ein Gewässer auszusuchen, das den Hund zum Schwimmen zwingt. Zum Verlorensuchen muß es einen so breiten Schilfgürtel oder eine so breite Deckung haben, daß der Hund beim Ansetzen die Ente nicht eräugen kann.
§ 10 Bereitstellen von Wild und Schweiß
a) Für die Prüfung ist mindestens ein Stück Schalenwild bereitzustellen; ein weiteres Stück muß in Reserve gehalten werden.
b) Für die Rotfährten ist der Schweiß möglichst von den Hundeführern selbst zu stellen und rechtzeitig vor der Prüfung abzugeben. Notfalls ist der Schweiß vom Veranstalter bereitzustellen.
c) Für die Schleppen sind für je drei Hunde mindestens zwei Stück Haarwild der gleichen Wildart (Hase oder Wildkaninchen) und zwei Stück Federwild der gleichen Wildart bereitzustellen.
d) Für die Wasserarbeit ist für je drei Hunde eine Wildente oder wildfarbene Hochbrutflugente bereitzustellen.
Das Mitbringen von Schleppwild durch die Hundeführer ist sehr erwünscht.
§ 11 Rotfährte
a) Schweißarbeit auf Schalenwild.
Die Schweißarbeit wird im Walde auf einer vorher markierten, gespritzten oder getupften Rotfährte geprüft, die mindestens zwei Stunden, aber nicht länger als fünf Stunden steht und 300 m lang sein muß. Beim Legen der Rotfährten werden die Markierungen entfernt und wieder so angebracht, daß sie vom Führer beim Ausarbeiten der Rotfährte nicht gesehen werden können.
In die Rotfährte sind zwei Haken, außerdem nach etwa 100 m bis 150 m ein Wundbett einzulegen.
Am Ende der Rotfährte ist ein Stück Schalenwild, dessen Aufbruchstelle sorgfältig vernäht sein muß, offen niederzulegen (nicht verstecken).
Für eine Fährte darf höchstens ein viertel Liter frischer Wildschweiß, notfalls auch Rinder- oder Hammelblut, verwendet werden. Die Hundeführer haben keinen Anspruch darauf, daß ihre Hunde mit dem von ihnen mitgebrachten Schweiß geprüft werden.
Die Entfernung zwischen den Rotfährten muß in ihrer ganzen Länge mindestens 120m betragen.
b) Für Hunde, die auf Brauchbarkeit nur zur Nachsuche auf Schalenwild geprüft werden, muß die Rotfährte über Nacht stehen, mindestens drei Haken aufweisen und 400m lang sein.
Die übrigen Vorschriften gelten sinngemäß.
IV Durchführung der Prüfung
§ 12 Allgemeines.
Die BP ist öffentlich.
Eine Prüfergruppe, welche die ihr zugeteilten Hunde in allen Fächern prüft, soll nicht mehr als sechs Hunde je Prüfungstag prüfen. Bei Bedarf kann sich die Prüfung auch auf zwei aufeinander folgende Tage erstrecken. Bei Einteilung der Prüfer in bestimmte Fachgruppen muß jede Prüfergruppe alle Hünde im gleichen Fach prüfen. Jedes einzelhe Prüfungsfach und jede Arbeit muß von drei Prüfern beobachtet und beurteilt werden.
Die Leistungen werden mit Stimmenmehrheit mit "brauchbar" oder "nicht brauchbar" bewertet und in das Beurteilungsblatt eingetragen.
Heiße Hündinnen sind zunächst abgesondert zu verwahren und als letzte zu prüfen. Kranke Hunde können zur Prüfung nicht zugelassen werden. Für die teilnehmenden Hunde ist eine Bescheinigung über Tollwutschutzimpfung vorzulegen, die mindestens einen Monat und nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Bei den Hunden mit Ahnentafeln ist die Tätowiernummer zu überprüfen. Die Hundeführer müssen im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein. Der Prüfungsleiter kann begründete Ausnahmen zulassen. Die Jagdscheininhaber führen Gewehr und Patronen mit.
Die Hundeführer haben außerdem einen Schweißriemen (mindestens 6m lang) mit gerechter Schweißhalsung oder eine entsprechende Leine mitzubringen.
Das Führen von Hunden mit Dressurhilfsmitteln ist nicht zulässig. Ein Führer darf auf einer BP nicht mehr als zwei Hunde führen.
§ 13 Prüfungsfächer vor dem Schuß (Gehorsamsfächer)
a) Appell
Den Appell hat der Hund ohne Wildberührung dadurch zu beweisen, daß er dem Führer auf Pfiff, Zuruf oder Zeichen Folge leistet. Bei der Prüfung wird der Führer aufgerufen. Nach Weisung schnallt er seinen Hund. Dieser darf sich längere Zeit der Einwirkung seines Führers nicht entziehen. Der Führer läßt ihn einige Minuten frei laufen und gibt dabei auf Zuruf des Obmanns einen Schuß und bei Bedarf einen weiteren Schuß ab. Der Hund soll möglichst unbeeindruckt weitersuchen. Nach Feststellung der Schußfestigkeit ist der Hund erst nach Aufforderung wieder anzuleinen. Handscheue, schußscheue und hochgradig schußempfindliche Hunde scheiden aus.
b) Verhalten am Stand
Bei einem improvisierten Treiben werden die Führer mit ihren angeleinten Hunden als Schützen an einer Dickung aufgestellt, die von einigen Personen mit dem üblichen Treiberlärm durchgegangen wird. Jeder Führer hat - jeweils auf Anordnung eines Prüfers - zu schießen. Der Hund soll sich bei dieser Prüfung durchaus ruhig verhalten, er soll nicht anhaltend Laut geben oder anhaltend winseln und soll nicht an der Leine reißen.
c) Leinenführigkeit
Sie wird im lichten Stangenholz geprüft. Der Führer muß die Umhängeleine lose durchhängen lassen, er darf sie nicht in der Hand halten. Der Hund soll nicht an der Leine ziehen und soll beim Umgehen von Bäumen unmittelbar seinem Führer folgen.
§ 14 Prüfungsfächer nach dem Schuß
a) Rotfährten
Bei der Prüfung auf der Rotfährte muß der Hund eine 300m lange Riemenarbeit bis zum Stück leisten.
Totverbellen und Totverweisen werden auf der BP nicht geprüft.
Die Riemenarbeit ist mit gerechter Schweißhalsung und mindestens 6m langem, voll abgedocktem Schweißriemen oder entsprechender Leine durchzuführen.
Bei der Riemenarbeit müssen die drei Prüfer dem Hund folgen. Der Hundeführer darf den Hund vorübergehend anhalten oder ablegen, um selbst nach Schweiß zu suchen. Er dart den Hund auch durch Vor- oder Zurückgreifen oder sonstige gerechte Hilfen unterstützen.
Nur in diesen Fällen sollen die Prüfer stehenbleiben, niemals aber dürfen sie warten, wenn sie feststellen, daß der Hund von der Fährte abgekommen ist, ohne daß es der Führer merkt. Vielmehr sollen die Prüfer auch in einem solchen Fall dem arbeitenden Hund folgen.. Ist der Hund mehr als etwa 60m von der Fährte abgekommen, ohne daß der Hundeführer ihn entsprechend korrigiert, rufen die Prüfer den Hundeführer zurück, damit dieser seinen Hund neu anlegen kann.
Der Hund darf zweimal zurückgenommen und neu angelegt werden. Korrigiert der Hundeführer seinen abgekommenen Hund innerhalb der Entfernung von etwa 60m, gilt dies nicht als neues Anlegen.
b) Verhalten am Stück
Der Riemenarbeiter wird nach erfolgreicher Arbeit unangeleint am Stück abgelegt, Er darf dabei eine Halsung tragen und neben ihn darf ein Gegenstand (z. B. Rucksack) gelegt werden. Der Hund wird von den Prüfern beobachtet, die sich außer Wind so verbergen müssen, daß er sie nicht eräugen kann. Alle anderen Personen müssen sich ebenfalls außer Wind und weit außer Sicht des Hundes begeben. Der Führer dart auf seinen Hund nicht einwirken. Sobald die den Hund beobachtenden Prüfer das Verhalten beurteilen können, was höchstens fünf Minuten dauern soll, kann der Führer seinen Hund abholen. Das Verlassen des Stückes ist dem Hund nicht als Fehler anzurechnen. Auch nicht der Versuch des Apportierens. Hunde, die anschneiden, scheiden aus.
c) Verlorenbringen von Hasen oder Wildkaninchen auf der Schleppe
1. Diese Arbeit muß im Walde geprüft werden. Von dem mit etwas Bauchwolle gekennzeichneten Anschuß wird das Wild unter Einlegung von zwei stumpfwinkligen Haken 300m weit geschleppt.
2. Die Schleppen müssen jeweils von einem Prüfer gelegt werden. Die Entfernung zwischen den Schleppen muß in ihrer ganzen Länge mindestens 80m betragen. Der Hundeführer gibt dem Prüfer an, ob er ein oder zwei Stück Wild (gleicher Wildart) zur Schleppenarbeit verwenden will. Werden zwei Stück Wild gewünscht, kann der Führer bestimmen, welches Stück am Ende der Schleppe niederzulegen ist.
3. Das zum Bringen bestimmte Stück darf nicht in eine Bodenvertiefung gelegt oder versteckt werden. Nach dem Legen der Schleppe hat sich der Prüfer in Verlängerung der Schleppe zu entfernen und sich außer Wind so zu verbergen, daß er vom Hund nicht eräugt werden kann. Bei Schleppenarbeit mit zwei Stück Wild muß er das verbliebene Stück frei, etwa 3 m, vor sich hinlegen. Er darf dem Hund nicht verwehren, dieses Stück aufzunehmen. Jedes niedergelegte Stück W ild muß von der Schleppleine befreit sein.
4. Der Hund darf das Legen der Schleppe nicht eräugen.
5. Der Hundeführer darf die ersten 20m der Schleppe am Riemen arbeiten. Dann muß er den Hund ablaufen lassen und stehenbleiben. Falls der Hund zurückkehrt und nicht selbständig die Schleppe wieder annimmt, darf der Hundeführer ihn noch zweimal ansetzen. Unter Ansetzen ist dabei jede Einwirkung des Hundeführers auf den Hund zu verstehen, erneut die Schleppe aufzunehmen.
6. Dachshunde können auf der Haarwildschleppe anstelle der freien Schleppenarbeit Riemenarbeit oder Arbeit an der Feldleine (die mindestens 6m lang sein muß) leisten.
Dabei sollen geeignete Markierungen verwendet werden, damit die Prüfer den Spurverlauf erkennen können.
Die gewählte Arbeit ist vom Führer vorher anzusagen.
Bezüglich Ansetzen und Abkommen sind die Bestimmungen wie bei der Arbeit auf der Rotfährte (§ 14a) sinngemäß anzuwenden.
d) Verlorenbringen von Federwild
1. Eine Federwildschleppe wird möglichst mit Nackenwind auf bewachsenem Boden unter Einlegung von zwei stumpfwinkeligen Haken mindestens 150 m weit (ca. 200 Schritte) gelegt.
2. Bei der Federwildschleppe der Dachshunde darf der Führer seinem Hund nach dem Aufnehmen des Stückes entgegengehen, jedoch höchstens bis zur Hälfte der Schleppenstrecke.
Das Heranziehen des Stückes steht dem Bringen gleich.
Die Riemenarbeit der Dachshunde bei der Federwildschleppe entfällt.
3. Im übrigen sind die Bestimmungen der Nummern 2 bis 5 von Buchstabe c (Haarwildschleppe) sinngemäß anzuwenden.
e) Wasserarbeit
1. Eine tote Ente wird in - erforderlichenfalls auch hinter - eine Schilfpartie oder Deckung mindestens 10m weit geworfen. Der Hund darf weder das Werfen noch die im Wasser liegende Ente vom Ufer aus eräugen können. Diese Ente muß der Hund finden und seinem Führer bringen. Es ist dem Hundeführer gestattet, seinen Hund bei dieser Arbeit durch Zuruf, Wink oder Pfiff zu unterstützen und zu lenken, erforderlichenfalls auch durch richtungweisenden Steinwurf. Der Hund muß innenhalb von fünf Minuten das Wasser annehmen.
2. Zur Prüfung der Schußfestigkeit bei der Wasserarbeit wird, für den Hund sichtig, eine tote Ente möglichst weit in das offene Wasser geworfen und der Hund zum Bringen aufgefordert. Der Hund muß innerhalb von zwei Minuten nach dem ersten Ansetzen das Wasser annehmen. Während dann der Hund auf die Ente zuschwimmt, gibt der Hundeführer oder ein Dritter auf Anweisung. des Richterobmannes einen zur Feststellung der jagdlichen Brauchbarkeit geeigneten Schrotschuß ab. Der Hund muß nun die Ente bringen.
3. Für die Dachshunde steht das Anländen dem Bringen gleich.
f) Anforderungen bei den Schleppen- und Wasserarbeiten
1. Beim Verlorenbringen von Haar- und Federwild hat der Hund das Stück zu finden und in gutem Zustand zu bringen. Ein Hund, der ein Stück beim erstmaligen Finden nicht bringt, scheidet aus der Prüfung aus. Im Falle der Verwendung von zwei Stück bei den Schleppenarbeiten wird das Finden des einen und das Bringen des anderen Stückes nicht als Fehler gewertet.
2. Wird ein Hund bei der Schleppenarbeit oder beim Bringen durch außergewöhnliche Umstände gestört, so ist es in das Ermessen der Prüfer gestellt, ihm eine neue Arbeit zu gewähren.
V Bestehen der Prüfung
§ 15 Beurteilung
a) Die Prüfung hat nicht die Aufgabe, Leistungswettbewerbe zu veranstalten. Die Leistungen sind von der Prüfergruppe mit Stimmenmehrheit mit "brauchbar" oder "nicht brauchbar" zu bewerten.
b) Diese Prüfungsordnung enthält Muß- und Soll-Bestimmungen. Ein Hund, der eine Mußbestimmung nicht erfüllt oder in einem Fach bei der von ihm geforderten Arbeit öfter als dreimal grob gegen eine Sollbestimmung verstößt, ist nicht brauchbar.
c) Handscheue, hochgradig schußempfindliche und schußscheue Hunde, Anschneider, Totengräber und hochgradige Knautscher sind jagdlich unbrauchbar und scheiden aus.
d) Wurde die Prüfung nicht bestanden, ist eine Wiederholung nur im Rahmen einer späteren BP und in vollem Umfang möglich.
§ 16 Anerkennung anderer Prüfungen
Die Brauchbarkeit von Jagdhunden gilt als nachgewiesen, wenn sie eine der nachstehend aufgeführten Prüfungen des JGHV oder eines ihm angehörenden Vereins bestanden haben:
a) Allgemeine Brauchbarkeit zur Nachsuche auf Niederwild und Schalenwild
1. Für Vorstehhunde
Die Verbandsgebrauchsprüfung (VGP)oder die Verbandsprüfung nach dem Schuß (VPS). Die Herbstzuchtprüfung (HZP), Herbstzuchtprüfung/Solms (HZP/S), Alterszuchtprüfung (AZP),jeweils mit zusätzlicher Prüfung in:
Gehorsamsfächer (§ 13), Schweißarbeit (§ 14 a), Verhalten am Stück (§ 14 b) nach den Bestimmungen dieser BPO.
2. Für Deutsche Wachtelhunde
Die Verbandsprüfung nach dem Schuß (VPS). Die Gebrauchsprüfung (GP)mit zusätzlicher Prüfung in: Verhalten am Stück (§ 14 b).Die Eignungsprüfung (EP) mit zusätzlicher Prüfung in:Gehorsamsfächer (§ 13), Schweißarbeit (§ 14 a), Verhalten am Stück (§ 14 b) nach den Bestimmungen dieser BP0.
3. Für Spaniel, Terrier und alle Brackenschläge
Die Gebrauchsprüfung (GP)oder die Verbandsprüfung nach dem Schuß (VPS)
4. Für Apportierhunde
Die Verbandsprüfung nach dem Schuß (VPS).
Die Bringleistungsprüfung (BLP) mit zusätzlicher Prüfung in Schweißarbeit (§ 14 a) und Verhalten am Stück (§ 14 b) nach den Bestimmungen dieser BPO.
b) Brauchbarkeit nur zur Nachsuche auf Schalenwild
1. Für alle Jagdhunde
Die Verbandsschweißprüfung (VSwP) mit zusätzlicher Prüfung in:
Gehorsamsfächer (§ 13) und Verhalten am Stück (§ 14 b), soweit nicht bei der VSwP nachgewiesen.
2. Für Hannoversche Schweißhunde und Bayerische Gebirgsschweißhunde
Die Vorprüfung oder die Hauptprüfung mit zusätzlicher Prüfung in den Gehorsamsfächern (§ 1 3) nach den Bestimmungen dieser BPO.
3. Für Dachshunde
a)Die Vielseitigkeitsprüfung.
b)Die Schweißprüfung mit zusätzlicher Prüfung in: Gehorsamsfächer (§13), Verhalten am Stück (§14b) nach den Bestimmungen dieser BPO.
c) Die unter Buchstabe b aufgeführten Jagdhunde erhalten die Bestätigung der allgemeinen Brauchbarkeit zur Nachsuche auf Niederwild und Schalenwild, wenn sie eine zusätzliche Prüfung erfolgreich abgelegt haben in:
Verlorenbringen von Hase oder Wildkaninchen (§ 14c und f), Verlorenbringen von Federwild (§ 14d und f) und Wasserarbeit (§ 14e und f)nach den Bestimmungen dieser BPO.
d) Als jagdlich brauchbar sind auch solche Jagdhunde anzuerkennen, die zwar eine der vorgenannten Prüfungen nicht erfolgreich abgelegt, jedoch auf einer dieser Prüfungen alle bei der Brauchbarkeitsprüfung verlangten Prüfungsfächer bestanden haben.
e) Bei etwaigen weiteren, hier nicht aufgeführten oder neu hinzukommenden Prüfungen des JGHV oder eines ihm angeschlossenen Vereins gilt bei Bestehen einer solchen Prüfung die Brauchbarkeit von Jagdhunden als nachgewiesen, wenn diese die Anforderungen der BPO in allen Teilen erfüllt.
Erfüllt eine solche Prüfung die Anforderungen dieser Prüfungsordnung nur teilweise, ist zur Feststellung der jagdlichen Brauchbarkeit eine Ergänzungsprüfung abzulegen, in der die noch fehlenden, von der BPO geforderten Fächer geprüft werden.
f) Die Ergänzungs- und Zusatzprüfungen werden von den BJV-Kreisgruppen/ Jägervereinigungen abgehalten, zweckmäßigerweise im Zusammenhang mit einer allgemeinen Brauchbarkeitsprüfung.
VI. Prüfungsergebnis
§ 17 Der Hundeführer erhält nach bestandener Prüfung seines Hundes ein Zeugnis, das von den drei Prüfern und dem Vorsitzenden der veranstaltenden Kreisgruppe/ Jägervereinigung oder von dessen Stellvertreter zu unterschreiben ist. Ein Durchschlag oder eine Ablichtung wird bei der Kreisgruppe/Jägervereinigung hinterlegt.In die Ahnentafel des Hundes wird das Prüfungsergebnis der BP nicht eingetragen.
VIl. Prüfungskosten
§ 18 Mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Brauchbarkeitsprüfung (Formblatt 1) wird vom Veranstalter ein Auslagenvorschuß je gemeldeten Hund für die anteiligen Prüfungskosten (Wildbeschaffung Herrichten der Rotfährten, Auslagen für die Prüfer und sonstige bei der Prüfung anfallenden Kosten) erhoben.
§ 19 Nimmt ein angemeldeter Hund an der Prüfung nicht teil, so verfällt der Auslagenvorschuß. Das gilt auch für die anteiligen Prüfungsauslagen, wenn der Hund nicht wenigstens sieben Tage vor der Prüfung zurückgezogen worden ist.
§ 20 Die genauen anteiligen Kosten der Prüfung je Mund werden vom zuständigen Sachbearbeiter am Tag der Prüfung endgültig festgestellt und mit den Hundeführern abgerechnet.
Zu den Prüfungsauslagen zählen insbesondere die nachgewiesenen Fahrtkosten der Prüfer und eine zeitgemäße Aufwandsentschädigung je Prüfungstag und Prüfer, ferner die Beschaffungskosten für Wild, Schweiß und sonstige bei der Prüfung anfallenden Auslagen, z. B. Versicherungsprämien.
§ 21 Die Niederschrift über die Kostenabrechnung (Formblatt 4) ist vom Sachbearbeiter zu erstellen und zu unterschreiben sowie vom Schatzmeister der Kreisgruppe/Jägervereinigung gegenzuzeichnen und zu den Akten der Kreisgruppe/Jägervereinigung zu nehmen.
VIII. Prüfungstermine
§ 22 Die Brauchbarkeitsprüfungen sind in der Zeit vom 15. August bis spätestens zum 31. Oktober des laufenden Jahres an schnee- und eisfreien Tagen abzuhalten.
§ 23 Die Berichte (Formblatt 3) sind unterschrieben vom 1 . Vorsitzenden der Kreisgruppe/Jägervereinigung oder von dessen Stellvertreter und/oder dem Sachbearbeiter, bis spätestens zum 15. November des laufenden Jahres an den zuständigen Beauftragten für das Jagdhundewesen im Regierungsbezirk einzusenden.
IX. Versicherung
§ 24 Die Mitglieder der Prüfergruppe sind von den Kreisgruppen/Jägervereinigungen über den Landesjagdverband gegen Haftpflicht und Unfall zu versichern.
X. Inkrafttreten
a) Diese "Ordnung zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde" tritt am 1. November 1999 in Kraft.
b) Gleichzeitig tritt die "Ordnung zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde" vom 21 . Juni 1988 außer Kraft.
25. Juni 1997
Landesjagdverband Bayern e.V
Anerkannt nach § 21 Abs. 2 AVBayJG mit Schreiben vom 15. Juli 1997, Az.: R 4 - 7943-103 des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.